Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung - Erwachsenenvertretung
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Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird - ähnlich einer Lebensversicherung - vorsorglich erstellt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit selbst bestimmen, wer künftig als Bevollmächtigter für sie entscheiden und sie vertreten soll. Eine Vorsorgevollmacht kann daher nur eine noch entscheidungsfähige Person errichten. Sollte die Person bereits die Entscheidungsfähigkeit verloren haben, ist lediglich die Bestellung eines gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreters (siehe unten) möglich.
Die Vorsorgevollmacht wird auf Grund Ihrer persönlichen individuellen Angaben errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gespeichert und registriert. Im Bedarfsfall wird sie daher sofort aufgefunden.
Die Vorsorgevollmacht wird erst dann wirksam, wenn Sie Ihre erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit verlieren. Dies stellt nicht die bevollmächtigte Person selbst fest, sondern wird von einem Arzt mittels Attests bescheinigt. Dieses ärztliche Attest wird sodann ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gespeichert und registriert. Erst mit dieser Registrierung ist der Vorsorgefall eingetreten und die Vorsorgevollmacht wird wirksam.
Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich.
Ein Formular zur Erstellung der Vorsorgevollmacht kann jederzeit in der Amtskanzlei behoben werden. Gerne können Sie zu diesem Thema einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.
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Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung regeln Sie im Voraus, welche Behandlungsmethoden bzw. welche Behandlungsmaßnahmen Sie für sich im Falle einer unheilbaren Krankheit/eines plötzlichen Schicksalsschlages ablehnen. Werden beispielsweise bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen, Magensonden, etc. abgelehnt und dies in einer Patientenverfügung schriftlich dokumentiert, ist der behandelnde Arzt daran gebunden. Voraussetzung für die Errichtung einer Patientenverfügung ist jedenfalls ein ausführliches ärztliches Gespräch. Gerne können Sie zu diesem Thema einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.
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Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Ist Ihr/e Vater/Mutter oder sonst ein nächster Angehöriger plötzlich nicht mehr entscheidungsfähig? Hat Ihnen das Krankenhaus/Pflegeheim mitgeteilt, dass die Ihnen nahestehende Person ehestmöglich einen Vertreter benötigt? Was ist zu tun?
Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht errichtet, können bestimmte nahe Angehörige (z.B. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, etc) die Vertretung der betroffenen Person übernehmen. Das Rechtsinstitut hierfür heißt "Gesetzliche Erwachsenenvertretung".
Damit die angehörige Person die betroffene Person vertreten darf, muss ein ärztliches Attest vorliegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit verloren gegangen ist. Das Verwandtschaftsverhältnis ist nachzuweisen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Erwachsenenvertretung ist die betroffene Person sowie der nahe Angehörige persönlich vom Notar zu belehren.
Oft ist die betroffene Person nicht mehr mobil und daher nicht in der Lage, in die Amtskanzlei zu kommen. In diesem Fall ist der Hausbesuch oder Spitalsbesuch unumgänglich, da eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen der betroffenen Person und dem Notar gesetzlich vorgegeben ist.
Gerne können Sie zu diesem Thema einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.