Kaufvertrag - Schenkungsvertrag - Übergabsvertrag
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Kaufvertrag
Ein Haus oder eine Wohnung kauft bzw, verkauft man nicht jeden Tag. Man trifft meist eine bedeutende Lebensentscheidung und sieht sich dabei mit vielen finanziellen und juristischen Fragen konfrontiert. Dies stellt oft eine große Herausforderung dar. Als Notar helfe ich Ihnen gerne und nehme für Sie die vollständige Abwicklung Ihres An- oder Verkaufes vor.
Im Rahmen der Abwicklung
- erstelle ich den nach Ihren individuellen Bedürfnissen angepassten Kaufvertrag,
- beglaubige ich Ihre Unterschriften,
- hebe ich die anfallende Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr für das Grundbuch ein und führe diese Beträge im Rahmen der Selbstberechnung nach den §§ 11 ff GrEStG an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ab,
- eröffne ich bei der Notartreuhandbank AG als zu einem Einlagensicherungssystem gehörenden und anerkannten Kreditinstitut iSd § 37a BWG iVm § 109a Abs 5 NO (nähere Informationen zur Einlagensicherung unter www.notartreuhandbank.at) ein Treuhandkonto, über welches die gesamte finanzielle Abwicklung erfolgt.
- kümmere ich mich um eine allfällige Lastenfreistellung des Kaufobjektes (Rückzahlung von Darlehens- und/oder Kreditresten aus dem Kaufpreiserlag)
- hole ich die für die Gültigkeit des Kaufvertrages erforderlichen Genehmigungen (Ausländergrundverkehr, Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, etc.) ein,
- übernehme ich die Haftung gegenüber Banken, die den Kaufpreis oder Teile hiervon finanzieren,
- stelle ich die gewünschte Grundbuchordnung her,
so dass ich dem Wunsch der Klienten, wonach die gesamte Angelegenheit in einer Hand vereinigt und dabei rasch, ökonomisch und transparent abgewickelt werden möge, Rechnung trage.
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Schenkungsvertrag - Übergabsvertrag
Bei einer Schenkung überlässt der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Liegenschaft (Haus, Wohnung) unentgeltlich, sohin aus Freizügigkeit. Im Gegensatz zu einem Kaufvertrag ist daher grundsätzlich keine Gegenleistung vorgesehen. In der Regel sind jedoch besondere Formvorschriften/Rechtsvorschriften (Notariatsaktform mangels unmittelbarer Übergabe des Schenkungsobjektes, Schenkungsmeldung an das Finanzamt, etc.) zu beachten.
Bei einer Übergabe überlässt der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft (Haus, Wohnung), beabsichtigt aber, im Haus/in der Wohnung weiter zu wohnen, allenfalls die Liegenschaft an Dritte zu vermieten und die entsprechenden Mieteinnahmen zu lukrieren oder auf Lebensdauer einen monatlichen Geldbetrag als Unterstützung zum Lebensunterhalt (Leibrente) zu vereinnahmen.
Als Gegenleistung räumt der Übernehmer dem Übergeber zumeist ein Wohnungsrecht oder ein Fruchtgenussrecht - je nachdem, wer die weiteren Betriebskosten der Liegenschaft bezahlt - ein. Sowohl Wohnungsrecht als auch Fruchtgenussrecht werden meist im Grundbuch eingetragen, so dass der Übergeber weiterhin mit der Liegenschaft fest verbunden ist. Regelmäßige Geldzahlungen (Leibrenten) werden in der Regel ebenfalls grundbücherlich sichergestellt und oftmals nach einem bestimmten Verbraucherpreisindex wertgesichert.
Oft werden Schenkungs- oder Übergabsverträge mit einem sogenannten Belastungs- und Veräußerungsverbot verbunden, so dass die Erhaltung der Liegenschaft im Familienbesitz gewährleistet ist.
Um die für Sie maßgerechte Lösung herauszufinden, ist ein persönliches Beratungsgespräch unumgänglich. Dabei werden nicht nur denkbare Varianten von Schenkungen oder Übergaben unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Familiensituation durchgespielt, sondern auch die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen genau erörtert.