Bauträgervertrag - Wohnungseigentumsvertrag
-
Bauträgervertrag
Unter einem Bauträgervertrag wird ein Kaufvertrag über eine noch nicht errichtete, sohin in Bau befindliche, Wohneinheit (Wohnung, Haus) verstanden. Der Inhalt und Umfang eines solchen Kaufvertrages sind durch das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) zwingend vorgegeben, wobei das besondere Schutzbedürfnis des Erwerbers (Käufers) der Wohneinheit durch zahlreiche nicht abdingbare Bestimmungen abgesichert ist. Die Absicherung seines Eigentumsrechts, die Zahlung nach Ratenplan oder die umfassenden und zu dokumentierenden Aufklärungspflichten sind charakteristisch.
Die zwingenden Bestimmungen des BTVG sind nicht nur bei Großprojekten, sondern beispielsweise auch beim Verkauf eines im Ausbau befindlichen Rohdachbodens anzuwenden.
Gerne übernehme ich als Notar die Funktion des Vertragserrichters und Treuhänders. Durch meine jahrelange Tätigkeit auf diesem Gebiet verfüge ich über die nötige Erfahrung und das entsprechende "Know-how" für eine erfolgreiche Umsetzung und reibungslose Abwicklung und bin Ihr sicherer Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Bauträgervertragsrechts.
-
Wohnungseigentumsvertrag
Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte, dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und hierüber zu verfügen. Der Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentumsobjekt ohne Zustimmung eines Dritten gesondert belasten oder veräußern. Gleichzeitig verlangt seine Stellung als Miteigentümer der gesamten Liegenschaft nach einer besonderen Ausgestaltung seiner Rechtsposition. Hierbei gilt es, einerseits die Rechte und Pflichten aller Miteigentümer untereinander zu vereinbaren, und andererseits zu regeln, für welche Teile der Liegenschaft der einzelne Miteigentümer ausschließlich verantwortlich ist. Diese und ähnliche Fragen werden im Wohnungseigentumsvertrag unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Kosten der Liegenschaft (Aufzugkosten, Kosten des Wasserbezugs, Versicherungskosten, Verwaltungskosten etc.) geregelt.
Wohnungseigentum kann nicht nur an Wohnungen, sondern auch an sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (Geschäftsräumlichkeiten, Magazinen) und an KFZ-Stellplätzen begründet werden.
Dem Wohnungseigentumsvertrag liegt ein schriftliches Gutachten eines Ziviltechnikers über die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte samt Zubehör und den einzelnen Nutzwerten zu Grunde. Sollen Nutzwerte geändert werden, weil beispielsweise eine ehemalige Hausbesorgerwohnung in das Eigentum eines Einzelnen übergeführt wird oder zwei Wohnungen zu einer Wohnung zusammen gelegt werden, spricht man von Umparifizierung.
Bei der Begründung von Wohnungseigentum empfiehlt sich eine intensive Beratung nach Möglichkeit unter Beiziehung eines mit dem (zu errichtenden) Gebäude vertrauten Ziviltechnikers, da mit dem Wohnungseigentumsvertrag ein Regelungsbestand geschaffen wird, der später nur mit Zustimmung aller Miteigentümer, sohin aller Wohnungseigentümer, geändert werden kann.